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   OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14   

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https://dejure.org/2016,25743
OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14 (https://dejure.org/2016,25743)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2016 - 14 UF 135/14 (https://dejure.org/2016,25743)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - 14 UF 135/14 (https://dejure.org/2016,25743)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1097
  • BeckRS 2016, 12188
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14
    Zum zweiten hat das Amtsgericht den Ausschluss des persönlichen Umgangs zwischen dem Antragsgegner und den Kindern nicht mit einer Befristung versehen, was zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361, Juris-Rn. 34) indes grundsätzlich erforderlich ist, wenngleich es auch ausreichend sein kann, wenn ein Zeitraum, nach dem eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann, aus den Entscheidungsgründen erkennbar ist (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005, Juris-Rn. 10; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, Rn. 36 zu § 1684), hier ggf. aufgrund der Formulierung, "bei einem vernünftig ablaufenden brieflichen Kontakt" könnten die Kinder in den nächsten 6 Monaten "durchaus wieder so weit Vertrauen" zum Antragsgegner fassen, dass sodann die Möglichkeit von begleiteten Kontakten geprüft werden könne.

    Dass ein ernsthafter, autonomer und stabiler, den Umgang ablehnender Kindeswille einen hinreichend gewichtigen Grund für einen Umgangsausschluss darstellen kann, ist auch verfassungsgerichtlich anerkannt (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361, Juris-Rn. 31).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14
    Dabei hat es nicht dargelegt, warum es selbst über die notwendige familienpsychologische Sachkunde verfüge, um die Abweichung zu begründen (vgl. BGH NJW 1997, 1446; BVerfG FamRZ 2009, 399, Juris-Rn. 52).
  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10

    Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14
    Bei einer zwangsweise angeordneten therapeutischen Maßnahme würde es sich um einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handeln (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 179, Juris-Rn. 13 ff.); die zwangsweise Anordnung einer Mediation würde die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen, ist aber jedenfalls im Umkehrschluss aus § 156 Abs. 1 S. 3 FamFG, wonach lediglich die Teilnahme an einem einmaligen Informationsgespräch über Mediation o. ä. angeordnet werden kann, unzulässig.
  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 86/96

    Nachweis eigener Sachkunde durch das Gericht; Feststellung an

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14
    Dabei hat es nicht dargelegt, warum es selbst über die notwendige familienpsychologische Sachkunde verfüge, um die Abweichung zu begründen (vgl. BGH NJW 1997, 1446; BVerfG FamRZ 2009, 399, Juris-Rn. 52).
  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07
    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14
    Er ist zur Abwendung einer ansonsten eintretenden Kindeswohlgefährdung, d. h. einer Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 494, Juris-Rn. 17 m. w. N.), und damit zugleich aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen erforderlich.
  • BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 776/05

    Regelung des Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Staatsbürgers Kameruns

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2016 - 14 UF 135/14
    Zum zweiten hat das Amtsgericht den Ausschluss des persönlichen Umgangs zwischen dem Antragsgegner und den Kindern nicht mit einer Befristung versehen, was zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361, Juris-Rn. 34) indes grundsätzlich erforderlich ist, wenngleich es auch ausreichend sein kann, wenn ein Zeitraum, nach dem eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann, aus den Entscheidungsgründen erkennbar ist (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005, Juris-Rn. 10; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, Rn. 36 zu § 1684), hier ggf. aufgrund der Formulierung, "bei einem vernünftig ablaufenden brieflichen Kontakt" könnten die Kinder in den nächsten 6 Monaten "durchaus wieder so weit Vertrauen" zum Antragsgegner fassen, dass sodann die Möglichkeit von begleiteten Kontakten geprüft werden könne.
  • OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16

    Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses durch

    Eine solche Entscheidung ist zulässig, weil im Umgangsverfahren von Amts wegen und allein auf das Wohl des Kindes abstellend die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen ist, das Umgangsrecht dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang angefallen ist und schließlich - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 i. V. mit § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht gilt, der Beschwerdeführer vielmehr auch eine für ihn nachteilige Entscheidung in Kauf nehmen muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016, 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2011, 8 UF 161/10, juris = FamRZ 2011, 1802 [LS]; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rn. 23; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 69 Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 26.08.2020 - 15 UF 40/18

    Befristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinen drei minderjährigen

    Eine solche Entscheidung, die den allein beschwerdeführenden Vater schlechter stellt, ist zulässig, weil Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB Amtsverfahren sind, in denen allein auf das Wohl des Kindes abzustellen ist und das Verbot der reformatio in peius daher nicht gilt (vgl. KG, FamRZ 2018, 1329; OLG Hamburg, FF 2018, 165; OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016 - 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69, Rn. 23; Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl. § 69 FamFG, Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2022 - 13 UF 12/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zu einem Umgangsausschluss Umgangsausschluss als

    Das Umgangsrecht ist dem Senat mit der Beschwerde auch in vollem Umfang zur Entscheidung angefallen und schließlich gilt - anders als in Familienstreitsachen (vgl. § 117 Abs. 2 iVm § 528 ZPO) - das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. OLG Bremen, NJOZ 2018, 1125; OLG Hamm, BeckRS 2016, 12188; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1447; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69 FamFG Rn. 23; BeckOK FamFG/Obermann, Stand 1.10.2022, § 69 FamFG Rn. 44).
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